Bitcoin-Nutzung in Deutschland

Bitcoin und andere Kryptowährungen sind, anders als der Euro, kein gesetzliches Zahlungsmittel. Es besteht also keine gesetzliche Verpflichtung zur Annahme von Bitcoins. Ob ein Verkäufer von Waren oder Dienstleistungen Bitcoin akzeptieren will, ist eine rein persönliche Frage, die er für sich selbst beantworten kann und soll.

Da es beim Mining von Bitcoins keinen Emittenten gibt, können sie auch nicht als „elektronisches Geld“ eingestuft werden. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschied 2015 im Fall Hedqvist, dass Bitcoin-Umsätze unter die Motto-Ausnahme nach EU-Recht fallen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass Bitcoins in allen Steuerangelegenheiten wie fiktives Geld (Euro etc.) behandelt werden sollten. Für steuerliche Zwecke bedeutet dies, dass Bitcoins als gewöhnliche immaterielle Vermögenswerte behandelt werden, zumindest im Einkommensteuerrecht. Die spezifischen steuerlichen Konsequenzen von Bitcoin-Transaktionen hängen davon ab, ob sie zu privaten oder zu geschäftlichen Zwecken getätigt werden.

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(https://www.easymarkets.com/eu/de/trade/bitcoin/)

Die Besteuerung von Bitcoin, Ethereum und anderen Kryptowährungen in Deutschland für Privatanleger

Für private Nutzer von Bitcoin, Ethereum und anderen Coins ist es wichtig, wie ihre Verkäufe besteuert werden. Ein Beispiel für eine solche Realisierung ist der Verkauf von Bitcoins für Euro auf einer Handelsplattform. Eine Verwertung findet auch statt, wenn der Besitzer der Bitcoins diese als Zahlungsmittel beim Bezahlen von Waren oder Dienstleistungen verwendet. In beiden Fällen werden Verkäufe von Bitcoins zu privaten Zwecken, auch als „Spekulationsgeschäfte“ nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG bezeichnet, wenn zuvor Bitcoins erworben wurden. Somit ist die Frage des Erwerbs ein wichtiger Aspekt für die Besteuerung, insbesondere wenn die Bitcoins länger als ein Jahr gehalten wurden. Die Einstufung von Bitcoins als Spekulationsobjekt führt dazu, dass ihr Verkauf nach einem Jahr Haltedauer vollständig steuerfrei ist.

Allerdings sind nicht alle Bitcoins, die zum Verkauf angeboten werden „zuvor erworben“ im Sinne dieses Paragraphs, da die Verkäufer sie auf andere Weise als durch einfachen Kauf an einer Börse erhalten haben können. Sie sollten daher in jedem Einzelfall prüfen, ob der § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG Anwendung findet.

Bitcoin-Besteuerung mit dem Einkommensteuersatz

Da die FiFo-Methode mit der Einführung der Kapitalertragssteuer nicht mehr gesetzlich geregelt ist, müssen Anleger ihre Bitcoin-Transaktionen sorgfältig dokumentieren, um im Zweifelsfall gegenüber der Finanzbehörde einen ordnungsgemäßen Nachweis der Transaktionen erbringen zu können. Als Steuersatz wird der übliche individuelle Einkommensteuersatz verwendet. Somit ist die Kapitalertragssteuer irrelevant. Wenn der Investor große Transaktionen durchführt, insbesondere während einer einjährigen Halteperiode, besteht die Gefahr, dass diese Tätigkeit als gewerblich eingestuft wird. In diesem Fall gilt auch nicht die einjährige Frist des § 23 EStG.

Die Besteuerung durch ICO

Neben der Besteuerung des einfachen Kaufs und Verkaufs von Kryptowährungen an der Börse stellt sich die Frage der Besteuerung von Einkünften im Zusammenhang mit ICOs, den sogenannten „Initial Coin Offerings“ (aus dem Englischen - „Erstausgabe von Münzen“). Insbesondere die Entwicklung der Ethereum-Blockchain hat neue Möglichkeiten für Unternehmen geschaffen, sogenannte „Smart Contracts“ anzuwenden und digitale Token zu entnehmen. Der steigende Kurs vieler Kryptowährungen hat das Interesse an ICOs stark erhöht. ICOs werfen jedoch zahlreiche Steuerfragen auf, sowohl für Token-Käufer als auch für Startups, welche diesen Token ausgeben. Demnach ist die Steuerfrage rund um Kryptowährungen etwas „kompliziert“. Wenn Sie mit Bitcoin handeln möchten, empfiehlt es sich, einen Steuerberater aufzusuchen, der bei diesen Fragen im individuellen Fall Hilfe leisten kann.

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