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Das bayrische Reinheitsgebot von 1516 |
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Das
älteste Lebensmittelgesetz
der Welt |
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Das
Bayerische Reinheitsgebot wurde am 23. April 1516 durch die
Herzöge Wilhelm IV. und Ludwig X, beschlossen und besagt,
dass zur Herstellung von Bier nur Gerste, Hopfen und Wasser
verwendet werden dürfen.
Übersetzung der Originalfassung:
Wie das
Bier im Sommer und Winter auf dem Land ausgeschenkt und
gebraut werden soll: [...] Wir verordnen, setzen und wollen
mit dem Rat unserer Landwirtschaft, dass forthin überall im
Fürstentum Bayern sowohl auf dem Lande wie auch in unseren
Städten und Märkten, die keine besondere Ordnung dafür
haben, von Michaeli bis Georgi eine Maß (1) oder ein Kopf
(2) Bier für nicht mehr als einen Pfennig Münchener Währung
und von Georgi bis Michaeli die Maß für nicht mehr als zwei
Pfennig derselben Währung, der Kopf für nicht mehr als drei
Heller (3) bei Androhung unten angeführter Strafe gegeben
und ausgeschenkt werden soll. Wo aber einer nicht Märzen,
sondern anderes Bier brauen oder sonst wie haben würde, soll
er es keineswegs höher als um einen Pfennig die Maß
ausschenken und verkaufen. Ganz besonders wollen wir, dass
forthin allenthalben in unseren Städten, Märkten und auf dem
Lande zu keinem Bier mehr Stücke als allein Gersten, Hopfen
und Wasser verwendet und gebraucht werden sollen. Wer diese
unsere Androhung wissentlich übertritt und nicht einhält,
dem soll von seiner Gerichtsobrigkeit zur Strafe dieses Fass
Bier, so oft es vorkommt, unnachsichtlich weggenommen
werden. [...]
(1)
bayerische Maß = 1,069 Liter
(2)
halbkugelförmiges Geschirr für Flüssigkeiten; nicht ganz
eine Maß
(3)
gewöhnlich ein halber Pfennig |
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